Einfahrtsgenehmigung in die Kurzone
Die angeführte Verordnung regelt die Bedingungen zur Einfahrt von Kraftfahrzeugen in das ausgewählte Gebiet der Stadt Marienbad, die Genehmigungserteilung zur Einfahrt, die Höhe der Ortsgebühr für die Einfahrtsbewilligung, Bezahlung der Gebühr und die Gebührenbefreiung.
Der Fahrer des Kraftfahrzeugs, der für seine Fahrt auch das ausgewählte Gebiet der Stadt nutzt und keine Einfahrtsbewilligung hat, muss damit rechnen, dass sein Verhalten als Ordnungswidrigkeit bewertet wird. Eine Einfahrtserlaubnis müssen auch die Fahrer bei sich haben, die von der Ortsgebühr für die Erlaubnis zur Einfahrt in das betreffende Stadtgebiet befreit sind.
Das betreffende Gebiet der Stadt ist abgegrenzt mit den Verkehrsschildern IP25a – „Zone mit Verkehrseinschränkung“ mit dem Kennzeichnungssymbol B11 – „Verbot der Einfahrt aller Kraftfahrzeuge“ mit der Zusatztabelle E12 und der Aufschrift „außer Fahrzeuge mit der Erlaubnis des Ordnungsamts Marienbad“. Im Falle der Nutzung der Kennziffer IP25a ist das Ende des Verbots gekennzeichnet mit dem Kennzeichen IP25b – „Ende der Zone mit Verkehrseinschränkung“ gemeinsam mit den entsprechenden Symbolen und Überschriften.
Zu den betreffenden Gebieten gehören die Straßen
Chopinova (von Beschr.-Nr. 343 bis Beschr.-Nr. 498), Lesní, Úzká, Lázeňská, Masarykova (von der Kreuzung mit der Ibsen Straße bis zum Goethe Platz), Reitenberger (vom Haus Casino Beschr.-Nr. 95 bis zum Goethe Platz), Goethe Platz.
Gebühren für die Erlaubnis zur Einfahrt werden folgendermaßen erhoben | |
Grundtarif | 20,- CZK / Wagen pro Tag |
Pauschalgebühr | 140,- CZK / Wagen pro Woche |
Pauschalgebühr | 560,- CZK / Wagen pro Monat |
Pauschalgebühr | 4.000,- CZK / Wagen pro Jahr |
Unter einem Tag versteht man auch den angebrochenen Kalendertag ohne Rücksicht darauf, welchen Teil des Tages der Abgabenpflichtige zur Einfahrt in die ausgewählten Orte nutzt. Unter einer Woche versteht man die Zeit von 7 hintereinander folgenden Tagen, beginnend mit dem Tag der Gültigkeitserlaubnis. Unter einem Jahr versteht man 365 hintereinander folgende Tage, beginnend mit dem Tag der Gültigkeitserlaubnis.
Von der Bezahlung der Gebühren für die Herausgabe der Erlaubnis zur Einfahrt befreit sind
- Physische Personen, die einen Daueraufenthalt oder eine Eigenimmobilie in den ausgesuchten Orten haben, Personen die ihnen nahe stehen, Ehepartner dieser Personen und ihre Kinder,
- Rechtspersonen und Physische Personen, die in den ausgesuchten Orten eine Immobilie zu ihrer wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit nutzen. Ihre Mitarbeiter sind von den Gebühren nicht befreit,
- Besitzer des Ausweises ZTP oder ZTP/P, mit gekennzeichnetem Wagen O1,
- praktischer Arzt im Dienst mit gekennzeichnetem Wagen Nr. 05,
- Beitragsorganisationen der Stadt Marienbad mit Sitz in den ausgewählten Orten,
- physische oder Rechtspersonen, die zur Fahrt Wagen mit einem Recht zu vorrangiger Fahrt laut Sondervorschriften [1]) nutzen und Wagen, die von ihnen begleitet werden,
- physische und Rechtspersonen, die private Linienpersonenbeförderung oder die öffentliche Personenbeförderung auf der Strecke des O-Busses laut besonderen Vorschriften betreiben,
- physische Personen, die gegen Bezahlung einer Kur, Freizeit und Hoteleinrichtung in den ausgewählten Gebieten verweilen, wobei sich die Befreiung auf den Tag des Beginns des Aufenthalts und den Tag der Beendigung des Aufenthalts bezieht.